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Schritt 2 von 8
Kinderarbeit & Zwangsarbeit
Fragen zur Altersverifikation, freiwilligen Beschäftigung und Einhaltung der ILO-Übereinkommen 138, 182 und 29.
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Das ILO-Übereinkommen 138 verlangt eine Mindestaltersprüfung. Dazu gehört die Kontrolle von Ausweisdokumenten vor der Einstellung.
LkSG §2(2) Nr. 1 / ILO C138
Muss dem lokalen Recht und dem ILO-Übereinkommen 138 entsprechen (in der Regel 15 Jahre, in Entwicklungsländern 14 Jahre).
Das ILO-Übereinkommen 182 verbietet die schlimmsten Formen von Kinderarbeit, einschließlich gefährlicher Arbeit für Personen unter 18 Jahren.
LkSG §2(2) Nr. 2 / ILO C182
Arbeitnehmer dürfen keiner Zwangs- oder Pflichtarbeit unterworfen werden. Sie müssen das Beschäftigungsverhältnis mit angemessener Frist kündigen können.
LkSG §2(2) Nr. 3 / ILO C29
Dies umfasst das Verbot von Schuldknechtschaft, Leibeigenschaft, Menschenhandel und allen sklavereiähnlichen Praktiken.
LkSG §2(2) Nr. 4
Die Einbehaltung von Ausweisdokumenten ist ein wesentlicher Indikator für Zwangsarbeit und Sklaverei.
LkSG §2(2) Nr. 3-4