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Schritt 6 von 8
Umweltschutz
Fragen zu Umweltauswirkungen, gefährlichen Substanzen und Einhaltung des Minamata-, Stockholmer und Basler Übereinkommens gemäß LkSG.
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§2 Abs. 2 Nr. 9 LkSG verbietet Umweltschädigungen, die den Zugang zu sauberem Trinkwasser, sanitären Einrichtungen oder natürlichen Ressourcen beeinträchtigen oder die menschliche Gesundheit schädigen.
LkSG §2(2) Nr. 9
Das Minamata-Übereinkommen über Quecksilber, auf das in §2 Abs. 3 Nr. 1 LkSG Bezug genommen wird, beschränkt die Herstellung, Verwendung, den Handel und die Entsorgung von Quecksilber und quecksilberhaltigen Produkten.
LkSG §2(3) Nr. 1 / Minamata Convention
Das Stockholmer Übereinkommen über POPs, auf das in §2 Abs. 3 Nr. 2-3 LkSG Bezug genommen wird, beschränkt die Herstellung und Verwendung bestimmter gefährlicher Chemikalien, die in der Umwelt verbleiben.
LkSG §2(3) Nr. 2-3 / Stockholm Convention
Das Basler Übereinkommen, auf das in §2 Abs. 3 Nr. 4 LkSG Bezug genommen wird, regelt die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle und deren Entsorgung und verlangt die vorherige informierte Zustimmung der Empfängerländer.
LkSG §2(3) Nr. 4 / Basel Convention
LkSG §2(3) Nr. 3
LkSG §2(3)