Beantworten Sie einige einfache Fragen zu Ihrem Unternehmen. Wir verwandeln Ihre Antworten in ein professionelles, zweisprachiges Selbstauskunftsdokument.
Schritt 4 von 8
Arbeitnehmerrechte & Nichtdiskriminierung
Fragen zur Vereinigungsfreiheit, Tarifverhandlungen und Nichtdiskriminierung am Arbeitsplatz.
0 von 4 beantwortet
Dies umfasst das Recht, Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten, Arbeitnehmervertreter zu wählen und an Tarifverhandlungen teilzunehmen — ohne Einschüchterung oder Vergeltung.
LkSG §2(2) Nr. 6 / ILO C87, C98
Wo das lokale Recht eine Arbeitnehmervertretung vorsieht, müssen Arbeitnehmer ihre Vertreter wählen können, und diese müssen ungehindert tätig sein dürfen.
LkSG §2(2) Nr. 6
Die Richtlinie muss Diskriminierung aufgrund von nationaler oder sozialer Herkunft, Ethnie, Gesundheitszustand, Behinderung, sexueller Orientierung, Alter, Geschlecht, politischer Meinung, Religion oder Weltanschauung verbieten — bei Einstellung, Vergütung, Beförderung, Weiterbildung und Kündigung.
LkSG §2(2) Nr. 7 / ILO C111
LkSG §2(2) Nr. 7