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Arbeitnehmerrechte & Nichtdiskriminierung

Fragen zur Vereinigungsfreiheit, Tarifverhandlungen und Nichtdiskriminierung am Arbeitsplatz.

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Dies umfasst das Recht, Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten, Arbeitnehmervertreter zu wählen und an Tarifverhandlungen teilzunehmen — ohne Einschüchterung oder Vergeltung.

LkSG §2(2) Nr. 6 / ILO C87, C98

Wo das lokale Recht eine Arbeitnehmervertretung vorsieht, müssen Arbeitnehmer ihre Vertreter wählen können, und diese müssen ungehindert tätig sein dürfen.

LkSG §2(2) Nr. 6

Die Richtlinie muss Diskriminierung aufgrund von nationaler oder sozialer Herkunft, Ethnie, Gesundheitszustand, Behinderung, sexueller Orientierung, Alter, Geschlecht, politischer Meinung, Religion oder Weltanschauung verbieten — bei Einstellung, Vergütung, Beförderung, Weiterbildung und Kündigung.

LkSG §2(2) Nr. 7 / ILO C111

LkSG §2(2) Nr. 7

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